Und was Sie im Brandfall tun müssen, vermittelt Ihnen unser qualifiziertes Trainer- und Expertenteam – zielführend, kurzweilig und praxisnah.
Wir bieten lebendige, praxisnahe Schulungen, die bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumlichkeiten des Manke Kompetenzzentrums durchgeführt werden können. Unsere Unterweisungen erfolgen gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenrichtlinie.
Sie haben nur einzelne Teilnehmer, dann nutzen Sie gerne unsere öffentlichen Termine.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (bei Jugendlichen mindestens halbjährlich), zu unterweisen.
Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall einschließen. Die Unterweisung muss jedoch, um wirksam zu werden, dem Arbeitsplatz, dem Arbeitsumfang und dem Verständnis der Beschäftigten angepasst sein.
Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung verpflichten den Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln, soweit dies erforderlich ist, zu erstellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich zu machen. Grundlage für die Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und mit Arbeitsmitteln müssen die Beschäftigten ebenfalls in den vorher erwähnten Abständen mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.