Die Not- und Sicherheitsbeleuchtung ist ein wesentlicher Bestandteil der Gestaltung von Arbeitsstätten und trägt dazu bei, das sichere Verlassen von Gebäuden bei Stromausfall oder in anderen Gefahrensituationen zu ermöglichen. Die Installation dieser Beleuchtungssysteme gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, und die Überprüfung der Notbeleuchtung muss von einer qualifizierten Person durchgeführt werden. Was sind die verschiedenen Aspekte der Not- und Sicherheitsbeleuchtung und die damit verbundenen Anforderungen und Pflichten?
Begriffsbestimmung: Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein Teil der Notbeleuchtung, die bei Ausfall oder Teilausfall der allgemeinen Stromversorgung das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes oder Raumes ermöglichen soll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Sicherheitsbeleuchtung nach den Vorschriften des Baurechts und des Arbeitsschutzrechts zur Verfügung zu stellen.
Unterschied zwischen Sicherheitsbeleuchtung und Notbeleuchtung
Notbeleuchtung ist ein Oberbegriff, der sowohl die Sicherheitsbeleuchtung als auch die Ersatzbeleuchtung umfasst. Sie soll bei Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung ein gefahrloses Verlassen der Räume ermöglichen und wird unabhängig von der allgemeinen Stromversorgung betrieben.
Wichtige Funktionen der Sicherheitsbeleuchtung im Notfall:
Beleuchtung von Rettungswegen
Beleuchtung von Rettungszeichen
Auffinden von Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Erste-Hilfe-Räume)
Not- und Sicherheitsbeleuchtung: Pflicht?
Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sind in verschiedenen Regelwerken beschrieben und können je nach Landesbauordnung, Baugenehmigung und Brandschutzgutachten variieren. Darüber hinaus sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
Die lichttechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sind in der DIN EN 1838 festgelegt, die elektrischen Anforderungen in der DIN EN 60598-2-22. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist grundsätzlich dann vorgeschrieben, wenn sie nach Arbeitsstättenrecht oder Baurecht erforderlich ist.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung. Außerdem muss er seine Beschäftigten über die Wirkungsweise der Sicherheitsbeleuchtung und das Verhalten im Brandfall unterweisen.
Antipanikbeleuchtung, Beleuchtung von Rettungswegen und Arbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen.
Die Sicherheitsbeleuchtung wird in folgende Kategorien unterteilt:
Antipanikbeleuchtung: Diese Beleuchtung reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Panik und ermöglicht den Beschäftigten das sichere Erreichen der Fluchtwege. Antipanikbeleuchtung ist erforderlich in großen Hallen, Versammlungsräumen (über 60m2) ohne Flucht- und Rettungswege oder kleineren Bereichen, in denen Panik entstehen könnte (z.B. Aufzugskabinen).
Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Diese Beleuchtung ermöglicht Personen das sichere Verlassen von Räumen und sorgt für ausreichend gute Seh- und Orientierungsverhältnisse, um z. B. Löscheinrichtungen schnell zu finden.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Diese Beleuchtung trägt zur Sicherheit von Personen bei, die sich in potenziell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden, z. B. in Laboratorien, an Arbeitsplätzen ohne Tageslicht, in elektrischen Betriebsräumen, auf Baustellen oder im Bereich von Arbeitsgruben.
Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung – Zeitpunkt und Prüfbuch
Die Sicherheitsbeleuchtung ist von einer zur Prüfung befähigten Person auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Die Prüfung ist vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach einer technischen Änderung der Anlage und innerhalb von drei Jahren (wiederkehrende Prüfung) durchzuführen.
Zur Dokumentation der Prüfung ist von einer verantwortlichen Person ein Prüfbuch zu führen, das jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen muss. Darin sind u. a. das Datum der Inbetriebnahme, Prüfungen, Wartungen, Störungen, Abhilfemaßnahmen und Änderungen an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage einzutragen.